Reges Interesse
Kein Stuhl blieb beim Vortrag von Chefarzt Thomas Maier frei: Das Thema «Fürsorgerische Unterbringung, Behandlung ohne Zustimmung, Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit – Ein Update» stiess bei den eigenen Mitarbeitenden auf grosses Interesse.
Seitdem es die institutionelle Psychiatrie gibt, ist sie eng mit dem Thema «Zwang» verbunden. Das Bild der Psychiatrie in der Öffentlichkeit ist nach wie vor mit dem Bild der «Zwangsjacke» verknüpft. Die Anwendung von Zwang lässt sich jedoch schwer mit dem heutigen Selbstbild der Psychiatrie und der angestrebten Entstigmatisierung in Einklang bringen: Als «moderne Psychiatrie» gilt eine Psychiatrie mit wenig oder sogar ohne Zwang.
In der Psychiatrie St.Gallen Nord werden heute alle Stationen der Erwachsenenpsychiatrie offen geführt. Selbst auf den beiden Akutstationen sind nur zwei Teilbereiche potenziell geschlossen. Ausser auf den beiden Akut-/Aufnahmestationen werden überall grundsätzlich keine ehemals so genannten «Zwangsmassnahmen» (Isolation, Fixation, Behandlung ohne Zustimmung) angewendet. Gerontopsychiatrie (v.a. bei der Behandlung von Demenz) und Forensik haben andere Voraussetzungen.
«Zwangsmassnahmen» gibt es nicht
Der Begriff «Zwangsmassnahmen» kommt im Zivilgesetz (ZGB) nicht vor und sollte deshalb auch in der Psychiatrie nicht mehr verwendet werden. Es gibt im ZGB drei verschiedene rechtliche Instrumente, die eine Behandlung ohne die Zustimmung der Patienten ermöglichen. Thomas Maier zeigte die rechtliche Situation und Praxis auf. All diese Massnahmen gründen auf dem Zivilgesetzbuch unter der Rubrik «Erwachsenenschutz». Die drei verschiedenen Arten von Massnahmen sind:
- Fürsorgerische Unterbringung (FU) (Art. 426 + Art. 427-433)
- Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 383-385 und 438)
- Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434)
Die FU benennt u.a. spezifisch das Vorliegen einer psychischen Störung als Grund für eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung. Im Zusammenhang mit der FU verwies Thomas Maier einerseits auf das Recht des Patienten, eine Vertrauensperson zu benennen, andererseits auf die Verpflichtung der Behandler einen schriftlichen Behandlungsplan zu erstellen und ein Austrittsgespräch durchzuführen und zu dokumentieren.
Unter «Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit» fallen unter anderem Bettgitter oder geschlossene Zimmer, nicht aber der Aufenthalt auf einer geschlossenen Abteilung oder eingeschränkter Ausgang. Die Gründe für die Anwendung solcher Massnahmen sind Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens.
Medikamentöse Behandlung gegen den Willen des Patienten fällt unter die Rubrik «Behandlung ohne Zustimmung». Auch ohne Zustimmung der Patienten zum Behandlungsplan kann der Chefarzt der Abteilung die vorgeschlagenen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn eine Person urteilsunfähig ist oder ernsthafter gesundheitlicher Schaden für die betroffene Person oder Dritte droht. Jede medizinische Massnahme, die ohne Zustimmung des Patienten durchgeführt wird, ist rechtswidrig, ausser, sie wird durch Art. 434 verfügt oder notfallmässig durch Art. 435.
Thomas Maier machte immer wieder deutlich, in welchem Spannungsfeld sich Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte bewegen. Die Möglichkeit zur Anwendung bestimmter Massnahmen hat die Psychiatrie anfällig gemacht, als Instanz der gesellschaftlichen Kontrolle instrumentalisiert zu werden. Nicht zuletzt deshalb ist es wichtig, dass die Behandlungsdokumentation sich immer auf die Rechtstitel bezieht und alle Massnahmen sauber begründet und dokumentiert werden müssen.
PD Dr. Thomas Maier ist seit 2010 Chefarzt der Erwachsenenpsychiatrie der Psychiatrie St.Gallen Nord.
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