Patientenverfügung

«Ich habe eine Patientenverfügung gemacht, weil ich immer wieder mal in die Klinik muss. So ist klar hinterlegt, was meine Wünsche sind.»

Jede Art von medizinischer Behandlung kann nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen. Damit die betroffene Person einer Behandlung rechtsgültig zustimmen kann, muss sie urteilsfähig sein. Für den Fall, dass Sie in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr selbst in der Lage sind, einer Behandlung zuzustimmen oder diese abzulehnen (nicht mehr urteilsfähig sind), können Sie im Voraus eine Patientenverfügung erlassen.

In einer Patientenverfügung können Sie festhalten, welche Art von Behandlung Sie in einer bestimmten Situation möchten oder gerade nicht möchten. Auch für den Fall, dass Sie mittels fürsorgerischer Unterbringung in psychiatrische Behandlung kommen, sind Angaben in Ihrer Patientenverfügung hilfreich und sie müssen vom Behandlungsteam so weit als möglich berücksichtigt werden.

Behandlung mit Ihrer Zustimmung

Auch psychiatrische Behandlungen bedürfen der Zustimmung der Patientin, bzw. des Patienten. Wenn keine rechtlich anerkannte Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlung abgegeben werden kann, darf grundsätzlich keine Behandlung durchgeführt werden (vorbehalten sind Notfallsituationen und Behandlung ohne Zustimmung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung). In Krisensituationen kann es Phasen geben, in denen Betroffene die ärztlichen Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand und die möglichen Behandlungen nicht mehr richtig verstehen oder krankheitsbedingt keine Entscheidungen treffen können.


Ihren Willen festlegen

Mit einer ausgefüllten und hinterlegten Psychiatrischen Patientenverfügung (PPV) können Sie die eigenen individuellen Wünsche bzw. den eigenen Willen betreffend Behandlung und Therapie vorausschauend festlegen:

  • Ihre Zustimmungen bzw. Ablehnungen zu psychiatrischer Behandlung und Therapie
  • Ihre Vertretungspersonen nennen, die in entsprechenden Fällen berechtigt sind
  • Informationen zu Ihrer Krankheit und zu aktuellen Medikamenten beschreiben

Auch im Falle einer Fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ZGB ist eine Patientenverfügung so weit als möglich zu berücksichtigen, jedoch nicht absolut bindend für die behandelnden Ärztinnen (Art. 433, Abs. 3 ZGB).


Vorlage und Arbeitshilfe

Es gibt verschiedene Vorlagen von Psychiatrischen Patientenverfügungen. Die Stiftung Pro Mente Sana z.B. hat in Zusammenarbeit mit psychiatrischen Institutionen (Psychiatrie St.Gallen (ehemals St.Gallische Psychiatrie-Diensten Süd), Psychiatrie Obwalden/Nidwalden, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel) eine hilfreiche Vorlage entwickelt. Nebst den Gesundheitsinstitutionen haben sich auch Betroffene, Angehörige und Fachpersonen (Pflegefachpersonen, Sozialarbeitende und Peers) an der Entwicklung der Verfügungsvorlage und der Arbeitshilfe beteiligt.

Pro Mente Sana - Verfügungsvorlage und Arbeitshilfe

Pro Senectute

Schweizerisches Rotes Kreuz

Krebsliga


An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Anmeldung und Information

  • Information und Beratung zu Behandlungsangeboten der Psychiatrie St.Gallen

  • Entgegennahme von Anmeldungen an den Standorten Pfäfers und Wil

  • werktags von 8.00 - 17.00 Uhr besetzt, davor und danach diensthabender Arzt, diensthabende Ärztin