Anstellung Assistenzärztinnen und -ärzte

Wichtigste Informationen zum Anstellungsverhältnis

Für dich als Assistenzärztin oder Assistenzarzt oder Oberärztin/Oberarzt i.V. (Assistenzärztin/Assistenzarzt in fortgeschrittener Weiterbildung)

Vorsorge und Zusatzversicherung

Ferien / Arbeitszeit

  • 23 Ferientage pro Kalenderjahr, 28 Ferientage ab dem 50. Altersjahr und 30 ab dem 60. Altersjahr, 5 zusätzliche Kompensationstage pro Jahr
  • 48-Stundenwoche (42+6) – siehe auch «Zusätzliche Regelungen»

Lohn

  • Lohnzahlung jeweils per 25. des Monats, 13. Monatslohn wird jeweils zur Hälfte im Juni und Dezember in Auszahlung gebracht
  • Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit / Unfall während 24 Monaten (12 Monate zu 100%, weitere 12 Monate zu 80%)
  • Die Lohnentwicklung für die ersten fünf Jahre – also bis zum 59. Erfahrungsmonat – ist bei den Assistenzärztinnen / Assistenzärzten fix definiert. Ab dem 60. Monat erfolgt die Lohnentwicklung individuell im Rahmen der jährlichen Lohnrunde und liegt im Ermessen der jeweiligen vorgesetzten Person / Direktion.

Fort- und Weiterbildung / Supervision

Richtwerte für die persönliche Fort- bzw. Weiterbildung und Supervision:

  • Assistenzärztinnen/Assistenzärzte inkl. Nachtärztinnen/Nachtärzte (Weiterbildungsjahr 1 & 2) bis 3000.- und 10 Tage Zeitbudget
  • Assistenzärztinnen/Assistenzärzte (Weiterbildungsjahr 3 & 4) bis CHF 7000.- und 10 Tage Zeitbudget
  • Assistenzärztinnen/Assistenzärzte (Weiterbildungsjahr 5) bis CHF 7000.- und 10 Tage Zeitbudget
  • Assistenzärztinnen/Assistenzärzte (Weiterbildungsjahr 6) bis CHF 7000.- und 10 Tage Zeitbudget
  • Assistenzärztinnen/Assistenzärzte inkl. Nachtärztinnen/Nachtärzte (über 6 Jahre in WB) bis CHF 2000.- und 5 Tage Zeitbudget
  • Assistenzärztinnen/Assistenzärzte im Fremdjahr bis CHF 3000.- und 10 Tage Zeitbudget

Zusätzliche Regelungen

Gemäss kantonalem Reglement beträgt die Arbeitszeit für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte 48 Stunden pro Woche. Im Rahmen der Weiterbildungsstätte für Psychiatrie und Psychotherapie SIWF/FMH-Vorgaben schliesst dies 4 bis 8 Stunden Weiterbildung pro Woche ein, d.h. pro Jahr etwa 26 Tage (durchschnittlich 6h pro Woche bei 41 Wochen pro Jahr). Darüber hinaus werden bis zu 10 Tage Weiterbildungszeit für Psychotherapie-Weiterbildung sowie Supervision und Selbsterfahrung gewährt. Pro Jahr werden maximal 36 Tage Fort- und Weiterbildungszeit gewährt. Wird die Weiterbildungszeit überschritten, muss für die geplante Weiterbildung Ferien oder Kompensationszeit bezogen werden.

Wir machen dich darauf aufmerksam, dass es bei allen Anstellungen, für die ein Bewilligungsgesuch erforderlich ist, wichtig ist, genügend Bearbeitungszeit einzuplanen. Ohne dieses Gesuch, ist eine Anstellung bei uns nicht möglich. Die genauen Wartezeiten können beim zugehörigen Amt angefragt werden.

Für Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Ausland

Bewilligungen

Um eine Tätigkeit als Assistenzärztin oder -arzt in der Schweiz aufnehmen zu können, ist eine Registrierung des Arztdiplomes nötig.

Informationen hierzu findest du auf der Seite «Medizinalberufe» des Bundesamts für Gesundheit BAG.

 

Für Kandidatinnen / Kandidaten mit Abschluss ausserhalb EU / EFTA Staaten

Für die klinische Tätigkeit ist eine ausserordentliche Assistenzbewilligung vom Kantonsarztamt St.Gallen notwendig.

Die ausserordentliche Assistenzbewilligung wird Personen erteilt, die über ein ausländisches Arztdiplom verfügen, das in der Schweiz nicht anerkennbar ist. Du hast die Möglichkeit, durch den Nachweis einer klinischen Tätigkeit in der Schweiz direkt zur eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin zugelassen zu werden, um das eidgenössische Diplom in Humanmedizin zu erwerben.

Für die ausserordentliche Assistenzbewilligung übernimmt die Psychiatrie St.Gallen die Kosten. Bei Fragen zum administrativen Prozess unterstützen wir dich gerne, komme einfach auf uns zu: hrm.service@remove-this.psychiatrie-sg.ch.

Erfahre mehr: Ausserordentliche Assistenzbewilligung | sg.ch

 

Überbrückungsbewilligung:

Wurde das Verfahren um Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses und/oder Weiterbildungstitels eingeleitet und liegt noch nicht vollständig vor, kann eine Überbrückungsbewilligung für die Dauer des Anerkennungsverfahren (maximal auf zwei Jahre befristet) beantragt werden. Mit der Überbrückungsbewilligung kann während des Anerkennungsverfahrens für die Berufsausübungsbewilligung einer Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht nachgegangen werden.



Wen kann ich bei Fragen kontaktieren?

Deine Fragen beantworten die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten des Human Resources Management gerne:

hrm.recruiting@remove-this.psychiatrie-sg.ch

Die Standorte der Psychiatrie St.Gallen

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